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Satzung der AIDS-Hilfe Stuttgart e.V.

Hier finden Sie die Vereinssatzung der AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. in der zur Zeit gültigen Fassung von 2022:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen AIDS-Hilfe Stuttgart e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

II. Der Vereinssitz ist Stuttgart.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Selbstverständnis und Vereinszweck

I. Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Menschen mit HIV und AIDS und Mitgliedern der Hauptbetroffenengruppen sowie allen Menschen, die sich ihnen gegenüber solidarisch verhalten wollen, um sich gemeinsam der gesundheitlichen und gesellschaftlichen Herausforderung durch AIDS zu stellen.

Der Verein will:

1. gemeinsam gegen gesellschaftliche und kirchliche Ausgrenzung und Isolierung anderslebender Minderheiten, sozial schwacher Menschengruppen, insbesondere von Menschen mit HIV und AIDS, angehen.
2. persönliche und gesellschaftliche Emanzipation stärken und/oder entwickeln und dabei Gleichgültigkeit und Vorurteile untereinander überwinden lernen.
3. sich gegenseitig bei seelischer, körperlicher und materieller Not unterstützen.
4. ein selbstbewusstes Umgehen mit Ärzten, Therapieverfahren und Politikern ermöglichen.
5. die öffentliche Gesundheitspflege durch Beratung und Aufklärung sowie die Forschung zum Komplex HIV-Infektion fördern.
6. Personen, die nach dem jeweiligen Stand der Forschung zumindest im Verdacht stehen, mit dem HI-Virus infiziert oder an AIDS erkrankt zu sein, sowie Personen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendung bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützen.

Hierzu soll der Verein:

1. die Einrichtung von Selbsthilfegruppen anregen sowie solche Selbsthilfeprojekte durch die Vermittlung von Räumlichkeiten oder durch deren Zurverfügungstellung unterstützen.
2. Personen, die im Verdacht stehen mit dem HI-Virus infiziert oder an AIDS erkrankt zu sein und ein Hilfsangebot suchen, durch selbst zu betreibende Beratung oder durch Unterstützung gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen oder staatlicher Einrichtungen, die geeignete Beratungsstellen unterhalten, Hilfe gewähren.
3. HIV-Positive und/oder erkrankte Menschen auf Wunsch persönlich betreuen, um einer drohenden sozialen Isolierung vorzubeugen und ihnen im Falle der Bedürftigkeit durch Zuwendung ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
4. öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen und im oben genannten Sinne politisch aktiv werden.
5. Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten geben.
6. die Erforschung der Ursachen und Möglichkeiten für die Therapie fördern.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Im Rahmen des Vereinszwecks können eigene Einrichtungen geschaffen, unterhalten und Veranstaltungen durchgeführt werden, deren etwaige Mittel ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

V. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§3 Mitgliedschaft

I. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen auf deren schriftlichen Antrag hin werden.

Die Mitgliedschaft kann als Fördermitglied oder als ordentliches Mitglied erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Ordentliches Mitglied kann werden, wer mindestens zwei Jahre Mitglied war, wer ehrenamtlich mindestens drei Monate regelmäßig in einer Selbsthilfegruppe oder einer anderen vom Verein eingerichteten Gruppe oder Redaktion oder in einem der Vereinsorgane mitarbeitet. Die Feststellung, wer ordentliches Mitglied des Vereins ist, trifft der Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet zu Beginn der jeweiligen Versammlung endgültig.

Hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter können Mitglied des Vereins werden. Ihre Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen für die Dauer der Beschäftigung. Bereits bestehende Mitgliedschaften werden davon nicht berührt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen oder juristischen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Diese wird mit der Annahme wirksam.

II. Gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Tod eines Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

IV. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Die Mitgliedschaft endet mit dem 31.12. des jeweiligen Jahres. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge findet nicht statt.

V. Der Ausschluss bzw. die Streichung kann erfolgen,
1. wenn das Mitglied in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.
2. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung mit der Bezahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied (§3 Abs.I der Satzung) stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein bevollmächtigtes Mitglied kann – neben der eigenen – höchstens drei andere Stimmrechte vertreten. Die Bevollmächtigung gilt nur für die jeweilige, eine Mitgliederversammlung; sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen.

Fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Offizielle Vertreter der Dachverbände (AIDS-Hilfe Baden-Württemberg e.V, Deutsche AIDS-Hilfe e.V.) haben ebenfalls Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

1. die Wahl des Vorstands.
2. die Wahl der Rechnungsprüfung.
3. die Beitragsordnung.
4. die Entlastung des Vorstandes.
5. die Änderung der Vereinssatzung.
6. die Auflösung des Vereins.
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Beschwerden gegen die Ablehnung eine Aufnahmeantrags.
9. die Berufung gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand.
10. die Berufung gegen die Verweigerung der ordentlichen Mitgliedschaft durch den Vorstand.

II. Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins ein. Diese muss in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

Die Einladung erfolgt schriftlich an die jeweils letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder und der Dachverbände (AIDS-Hilfe Baden Württemberg e.V. und Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Berlin). Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstermin müssen mindestens drei Wochen liegen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Änderung der Satzung (§6, I, Ziffer 5) können nur Gegenstand der Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung sein, wenn sie in der Tagesordnung des Einladungsschreibens angegeben sind. Dem Antrag soll eine Begründung beigefügt sein.

Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages auf Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

III. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie kann Gäste zulassen. Ebenfalls sind hauptamtliche Mitarbeitende bei Mitgliederversammlungen zugelassen.

IV. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

V. Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in öffentlicher Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist geheim.

VI. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

VII. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut zu protokollieren.

§7 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

II. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.

III. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, der die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vorstands übertragen werden. Der Vorstand kann die Geschäftsführung ermächtigen, den Verein bei Geschäften mit einem Umfang, die im Anstellungsvertrag der Geschäftsführung festgelegt ist, im Einzelfall alleine zu vertreten. Im Übrigen bedarf sein Handeln der Zustimmung mindestens eines Vorstandmitglieds. Bei Uneinigkeiten der Geschäftsführung entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.

IV. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

V. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstellt den Rechenschaftsbericht. Er ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig. Er beschließt die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. §6 I Ziff.8 bleibt unberührt.

VI. Der Vorstand legt der nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Änderung der Satzung vor für den Fall, dass Satzungsbestimmungen vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden beanstandet werden.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben, solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt sind (§6 I, Ziff. 2 bleibt unberührt).

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Gleiche gilt für den Fall der Wahl eines Rechnungsprüfers.

§8 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vereinsvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Baden-Württemberg e.V., Haußmannstr. 6, 70188 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. April 1994 errichtet worden und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 01. März 1992.

1. Ergänzung Mitgliederversammlung 25.April 1996
2. Ergänzung Mitgliederversammlung 21.April 1997
3. Ergänzung Mitgliederversammlung 19. Mai 2001
4. Ergänzung Mitgliederversammlung 18. November 2001
5. Ergänzung Mitgliederversammlung 22. Mai 2005
6. Ergänzung Mitgliederversammlung 28. Mai 2007
7. Ergänzung Mitgliederversammlung 25. Mai 2008
8. Ergänzung Mitgliederversammlung 22. Mai 2011


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